Netzentgelte/ Netznutzungsentgelte

Netzentgelte/Netznutzungsentgelte Strom (§ 20 Abs. 1 EnWG)

Informationen zu den Netzentgelten, deren Zusammensetzung und Zahlungsverpflichtung sind hier zu finden.

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Gesetzliche Umlagen

Zusätzlich gelten die nachfolgend gelisteten gesetzlichen Umlagen:

  • KWK-G Umlage
  • Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV
  • Umlage für abschaltbare Lasten nach § 10 AbLaV
  • Offshore-Haftungsumlage nach § 17f EnWG

Die Höhe der aktuell geltenden Umlagen, sowie weiterführende Informationen hierzu können Sie der gemeinsamen Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber entnehmen: www.netztransparenz.de

Konzessionsabgabe

Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach der jeweils geltenden Konzessionsabgabenverordnung und nach den mit der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt vereinbarten Abgabesätzen. Konzessionsabgaben für Strom gemäß §2 Abs. 1 Nr. 2 KAV

Regelung bis 31.12.2018

Für Energiemengen, die von Lieferanten im Rahmen eines Schwachlasttarifs geliefert werden, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen die reduzierte Konzessionsabgabe gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 KAV erhoben. Das Vorliegen der Voraussetzungen, sowie die in Ansatz zu bringenden Mengen sind von dem Lieferanten durch die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.

Normaltarifzeit:

  • Montag - Freitag: 6 - 22 Uhr
  • Samstag: 6 - 13 Uhr

Schwachlasttarifzeit: 

  • Alle anderen Zeiten sind Niedertarifzeiten


Regelung ab 1.1.2019

Ab dem 1.1.2019 erfolgt keine Unterscheidung einer Normaltarif- und Niedertarifzeit. Die Strommengen werden dann ausschließlich innerhalb einer Normaltarifzeit von Montag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr geliefert.

Für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen in Form von Elektrospeicherheizungen und Elektrowärmepumpen kommen im Netzgebiet der NSG die folgenden temeraturabhängigen Lastprofile zur Anwendung.

Für Energiemengen, die von Lieferanten im Rahmen eines Wärmestromtarifs geliefert werden, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen die reduzierte Konzessionsabgabe gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 KAV erhoben.

Im Rahmen der Jahresmengendifferenzbilanzierung werden die Mehr-/Mindermengen jährlich abgerechnet. Es wird das Verfahren nach dem VDN Leitfaden „Ermittlung und Abrechnung von Jahresmehr- und Mindermengen“ vom 28.09.2007 angewendet. Die Abrechnungsrelevanten Preise werden, nach der innerhalb des Leitfadens beschriebenen Methode bestimmt.

Die monatlichen Preise für die Mehr-/Mindermengen SLP-Strom können auf der Homepage des BDEW abgerufen werden. Die Datei mit den Preisen ist unter folgendem Link in der Kategorie „Anlagen und Materialien“ abrufbar.

Wir sind verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, dass dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden entspricht. Hierfür müssen bestimme Voraussetzungen vorliegen. Hierfür beachten Sie bitte die maßgeblichen Hinweise und Festlegungen der Bundesnetzagentur.

Eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt gem. § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV ist anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht obliegt dem Letztverbraucher und muss fristgerecht (30.09.) bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden.

Einen schriftlichen Antrag mit den erforderlichen Datengrundlagen und u.U. notwendigen Vollmachten reichen Sie bitte bis spätestens 14.09. bei uns ein.

E-Mails senden Sie an: Regulierungsmanagement

Entgelte für die Deckung von Verlusten werden nicht getrennt ausgewiesen, da diese bereits über die Netzentgelte abgegolten werden. Sonstige Ausgleichsleistungen gem. § 3 Nr. 1 EnWG werden durch die NSG aktuell nicht bereitgestellt.

Netzentgelte/Netznutzungsentgelte Gas (§ 20 Abs. 1 EnWG)

Informationen zu den Netzentgelten, deren Zusammensetzung und Zahlungsverpflichtung sind hier zu finden.

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Konzessionsabgabe

Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach der jeweils geltenden Konzessionsabgabenverordnung und nach den mit der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt vereinbarten Abgabesätzen: Konzessionsabgaben für Gas gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 KAV

    Soweit und solange es der Vermeidung von Engpässen im vorgelagerten Netz dient, können Betreiber von Gasverteilernetzen an Ausspeisepunkten von Letztverbrauchern, mit deinen eine vertragliche Abschaltvereinbarung zum Zweck der Netzentlastung vereinbart wird, ein reduziertes Netzentgelt anbieten. Das reduzierte Netzentgelt muss die Wahrscheinlichkeit der Abschaltung angemessen widerspiegeln.

    • Aktuell liegen keine Abschaltvereinbarungen im Netzgebiet vor

    In Einzelfällen kann ein solches Entgelt abweichend von den Vorgaben aus § 18 GasNEV gewährt werden. Der Ausweis dieses Sonderentgeltes stellt einen Ausnahmefall dar und ist an strenge Kriterien geknüpft. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, kann ein schriftlicher Antrag (gem. den Vorgaben der BNetzA) gestellt werden.

    • Informationen
    • Gültige Vereinbarungen sind auf dem Preisblatt (Entgelte der Netznutzung) veröffentlicht.

    Entgelte für die Deckung von Verlusten werden nicht getrennt ausgewiesen, da diese bereits über die Netzentgelte abgegolten werden. Sonstige Ausgleichsleistungen gem. § 3 Nr. 1 EnWG werden durch die NSG aktuell nicht bereitgestellt.

    Die Ermittlung und Abrechnung der Mehr-/Mindermengen wird gemäß dem Bilanzkreismanagement-Leitfaden und der aktuell gültigen Kooperationsvereinbarung Gas durchgeführt. Für jeden Ausspeisepunkt wird hierbei die Allokation dem Verbrauch pro Ausspeisepunkt im relevanten Mehr-/Mindermengenzeitraum gegenübergestellt.

    Für die Ermittlung gilt:

    Allokation > Verbrauch = Mehrmenge

    Allokation < Verbrauch = Mindermenge

    Die ermittelten Mehr-/Mindermengen werden vom Ausspeisenetzbetreiber sowohl gegenüber dem Transportkunden, als auch gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen im INVOIC-Format abgerechnet.

    Der Vereinbarung über die Kooperation gem. § 20 Abs. 1b EnWG zwischen den Gasversorgungsnetzbetreibern innerhalb Deutschlands ist die NSG beigetreten. Diese Vereinbarung kann der folgenden Datei entnommen werden.

    SLP GAS – Parameter Netzbetreiber
    Notwendige Informationen im Rahmen der Kooperationsvereinbarung.

    Die aktuellen Abrechnungsbrennwerte können der folgenden Datei entnommen werden:

    Referenzstation für Wetterprognosen und Ist-Temperaturen für das Gasnetz der NSG ist die Temperaturmessstelle „Kassel“ (Standort: Schauenburg-Elgershausen) des „Deutschen Wetterdienstes“ (DWD) mit der WMO-Nr.: 10441 (ab 1.11.2013)

    Temperaturprognosen können durch Wetterdienste wie z.B. MC-Wetter, DWD oder andere bezogen werden.

     

    Wichtiger Hinweis:

    Neue Wetterstation Kassel

    Im Netzgebiet der Städtische Werke Netz + Service GmbH wird voraussichtlich ab dem 01.08.2022 eine neue Wetterstation Kassel für die Strombilanzierung und Gasallokation verwendet. Wenn Sie als Lieferant oder Messstellenbetreiber in unserem Netzgebiet aktiv sind, werden Sie rechtzeitig vor der Umstellung per EDIFACT- Nachricht informiert.

    Wetterstation Kassel: ID 104361

    Anbieter: MeteoGroup www.meteogroup.de

    Weitere Informationen sind hier und hier abrufbar.

     

    Netzzugang

    Netzzugang Strom

    Verträge und Bedingungen der Netznutzung

    Vertragsmuster zum Stromnetzzugang, rechtliche Grundlagen sowie Dienstleistungen finden Sie innerhalb dieses Internetauftrittes. Technische Bedingungen zum Netzanschluss finden Sie im Bereich „Netzanschluss“.

    Der Netznutzungsvertrag (Entnahme) ist zugleich für Lieferanten (Lieferantenrahmenvertrag Strom) und für Letztverbraucher nutzbar. Im Vertrag selbst kann zwischen einer der beiden Möglichkeiten gewählt werden.

     

    Netzzugang Gas

    Verträge und Bedingungen der Netznutzung

    Vertragsmuster zum Gasnetzzugang, rechtliche Grundlagen sowie Dienstleistungen finden Sie innerhalb dieses Internetauftrittes. Technische Bedingungen zum Netzanschluss finden Sie im Bereich „Netzanschluss“.

    Lieferantenrahmenvertrag und Gasnetzzugangsbedingungen nach KOV XIII (gültig ab 01.10.2022)

    Der Lieferantenrahmenvertrag und die Gasnetzzugangsbedingungen nach KOV XIII können Sie den folgenden Dateien entnehmen.

     

    SLP Gas - Parameter Netzbetreiber

    Gruppen und Prüfgase, Grenzen der Gasbeschaffenheit der Gasgruppen

    FAQ

    Die Höhe des Gasabschlages ist nicht nur vom Verbrauch, sondern auch von den sogenannten Gradtagszahlen des Wetteramtes Offenbach abhängig. Durch diese Gradtagszahlen können wir Ihren Verbrauch sehr genau einschätzen und Ihre Abschläge den kommenden Temperaturen angepassen.

    Beispiel: Sie zahlen Ihren monatlichen Abschlag in Höhe von 100 Prozent. Doch der Winter ist milder als erwartet und Sie benötigen weniger Gas zum Heizen als vermutet. Deshalb erhalten Sie eine Rückzahlung. Ihr Abschlag für das nächste Jahr bleibt dennoch gleich oder wird sogar höher gestuft. Grund hierfür sind dann die Gradtagszahlen, die im nächsten Jahr einen sehr kalten Winter erwarten. So werden Sie vor einer erschreckend hohen Nachzahlung geschützt.

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