Gleichbehandlung

Gleichbehandlung

Diskriminierungsfreier Netzzugang

Das Geschäft eines Netzbetreibers darf sich ausschließlich an netzeigene Interessen richten und soll den diskriminierungsfreien Zugang sämtlicher Netznutzer zum Netz sicherstellen. Im Zuge dessen hat die NSG gem. Art. 7a Abs. 5 EnWG ein verbindliches Gleichbehandlungsprogramm erstellt und der Bundesnetzagentur (BNetzA) bekannt gemacht.

Als Netzbetreiber unterstehen wir der ständigen Überwachung durch die Regulierungsbehörden. Unsere Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, jährlich zum 31. März einen Bericht über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogrammes der BNetzA vorzulegen und im Internet zu veröffentlichen.
 

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