Gleichbehandlung
Gleichbehandlung
Diskriminierungsfreier Netzzugang
Das Geschäft eines Netzbetreibers hat sich ausschließlich an den eigenen Netzinteressen zu orientieren und den diskriminierungsfreien Zugang aller Netznutzer sicherzustellen. In diesem Zusammenhang hat die NSG gemäß Art. 7a Abs. 5 EnWG ein verbindliches Gleichbehandlungsprogramm erstellt und der Bundesnetzagentur (BNetzA) angezeigt.
Als Netzbetreiber unterliegen wir einer fortlaufenden Kontrolle durch die Regulierungsbehörden. Unsere Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, der BNetzA jährlich zum 31. März einen Bericht über die Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms vorzulegen und diesen zusätzlich im Internet zu veröffentlichen.