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Direktvermarktung

Mit den neuen gesetzlichen Regelungen bringen Sie Ihren Strom aus erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung direkt auf den Markt und an die Strombörse. Für große Neuanlagen ist die Direktvermarktung spätestens seit 2016 die Regel, für Bestandsanlage ist sie die lohnenswerte Alternative zur festgelegten Einspeisevergütung. 

Relevant für Erneuerbare-Energien-Anlagen ist das EEG 2014, für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung kommt § 4 KWKG 2016 zum Zuge. EEG- und KWK-Anlagen über 100 KW müssen gemäß §9 EEG i. V. m. §3 KWKG fernsteuerbar sein.

Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen

Neue Anlagen ab 500 Kilowatt installierter Leistung unterliegen seit dem 1. August 2014 der Pflicht zur Direktvermarktung, seit dem 1. Januar 2016 gilt diese auch für Anlagen ab 100 Kilowatt Anschlussleistung. 

Aber auch Betreibern von Bestandsanlagen und Neuanlagen unter 100 Kilowatt Anschlussleistung steht der Weg an die Strombörse offen: Sie können nach § 21b EEG 2017 frei zwischen folgenden Veräußerungsformen wählen:

  • Marktprämie nach § 20
  • Einspeisevergütung nach § 21 Abs. 1 und 2
  • Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 oder
  • der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a

Das Formular zur Anmeldung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass die Erstzuordnung einer Neuanlage für die Marktprämie oder für die sonstige Direktvermarktung durch Ihren Lieferanten erfolgen muss.

Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung
 

Für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt gilt die verpflichtende Direktvermarktung seit dem 1. Januar 2016 (§ 4 KWKG 2016).

Eine Direktvermarktung im Sinne des KWKG liegt dann vor, wenn der Strom an einen Dritten, dieser kann auch Letztverbraucher sein, geliefert wird. Alternativ besteht die Möglichkeit zum Eigenverbrauch.

Betreiber neuer, modernisierter und nachgerüsteter KWK-Anlagen unter 100 Kilowatt installierter Leistung können wählen zwischen 

  • der Direktvermarktung nach § 4 Abs. 2 1. Var. KWKG 2016 oder
  • der kaufmännischen Abnahme durch den Netzbetreiber nach § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG 2016. Dabei kann erstmalig eine kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe genutzt werden.

 

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