Häufige Fragen (FAQ) zu Redispatch 2.0
Zum 01.10.2021 treten die gesetzlichen Regelungen zum sog. Redispatch 2.0 in Kraft. Damit die neuen Vorgaben fristgerecht umgesetzt werden können, ist Mitarbeit diverser Erzeugungsanlagenbetreiber erforderlich.
Häufige Fragen (FAQ) rund um das Thema Redispatch 2.0 haben wir Ihnen in folgendem Dokument zusammengestellt.
Redispatchmaßnahmen 2024
Einsatznummer | Datum | Dauer | Region | Grund |
NSG20240704_001 | 04.07.2024 | 25min | UW Hessisch Lichtenau | EEG Netzengpass vorgelagerter Netzbetreiber |
NSG20230507_001 | 07.05.2023 | 64min | UW Hessisch Lichtenau | EEG Netzengpass vorgelagerter Netzbetreiber |
Ausschreibungspflicht
Um die Energiewende systematisch weiterzuentwickeln, setzt die Bundesregierung mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 auf Ausschreibungen für die Vergütung des erneuerbaren Stroms. Sie verabschiedet sich damit von festen, staatlich festgelegten Förderungshöhen.
Erneuerbare-Energien-Anlagen
Mit Inkrafttreten des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2017 zum 01.01.2017 gilt für Anlagenbetreiber die verpflichtende wettbewerbliche Ermittlung der Vergütungshöhe am Markt durch Ausschreibungen. Das Ausschreibungsverfahren wird durch die Bundesnetzagentur durchgeführt. Gemeint sind Erzeugungsanlagen gemäß §§ 28-35a i. V. m. §§ 55 & 55a EEG.
Ausgenommen sind Wasserkraft-, Geothermie-, Deponie-, Klär- und Grubengasanlagen unabhängig von der installierten Leistung sowie Photovoltaik-, WindOnshore- und Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung unter 750 Kilowatt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Bundesnetzagentur.
Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung
Für alle neuen und modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung zwischen 1 und 50 Megawatt sowie für alle innovativen KWK-Anlagen mit Aufnahme des Dauerbetriebes ab dem 1. Januar 2017 wird die Förderhöhe per Ausschreibung bestimmt. So sieht es §§ 8a-8c i. V. m. §§ 33a-33c KWKG vor.
Um an der Ausschreibung teilnehmen und die Förderung beanspruchen zu können, muss der erzeugte Strom zu 100 Prozent in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen.
Übergangsregelung
Erneuerbare-Energien-Anlagen und Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, die ihren Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2018 aufnehmen und zum 31. Dezember 2016
a) eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzt vorliegen haben oder
b) eine verbindliche Bestellung erfolgt ist
können gemäß § 35 Abs. 4 KWKG 2016 Zuschlagszahlungen geltend machen.
Der Anlagenbetreiber muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der ersten Ausschreibung schriftlich gegenüber der Bundesnetzagentur erklären, dass er auf die Förderung nach § 8a KWKG 2016 verzichtet.