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Negativer Börsenpreis

Angebot und Nachfrage bestimmen die Preise an der Strombörse. Treffen unerwartet hohe Erzeugungsmengen auf eine schwache Stromnachfrage, können die Preise purzeln – bis auf null oder sogar negativ werden. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) greifen dementsprechend negative Börsenpreise in den Vergütungen und Förderungen auf.

Erneuerbare-Energie-Anlagen

Gemäß § 24 EEG 2014 bzw. § 51 EEG 2017 verringert sich der Vergütungsanspruch auf null, wenn in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden der Wert des Börsenpreises am Spotmarkt der Strombörse negativ ist. Die Dauer der Vergütungsabsenkung erstreckt sich in diesen Fällen auf den gesamten zusammenhängenden Zeitraum der negativen Börsenpreise.

Betroffen sind alle durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz geförderten Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016 und einer installierten Leistung ab 500 Kilowatt sowie alle Windenergieanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016 und einer installierten Leistung ab 3.000 Kilowatt.

Die entsprechenden Zeiträume können Sie hier abrufen.

Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung

Gemäß § 7 Abs. 7 KWKG 2016 besteht kein Anspruch auf die Zahlung von KWKG-Zuschlägen für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte der Strombörse null oder negativ ist. Der in diesen Zeiträumen erzeugte Strom wird jedoch nicht auf die Dauer der Zuschlagszahlung angerechnet.

Betroffen sind grundsätzlich alle KWK-Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016, sofern sie keine Übergangsregelung nach § 35 KWKG 2016 in Anspruch nehmen. 

Eine weitere Sonderregelung gilt für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt, die das pauschalierte Zahlungsverfahren der KWK-Zuschläge gegenüber dem Netzbetreiber wählen.

Betreiber einer KWK-Anlage sind nach § 15 Abs. 4 KWKG 2016 verpflichtet, jährlich die erzeugten Strommengen Ihrer KWK-Anlage zu diesen Zeiten bis zum 31. März des Folgejahres dem Verteilnetzbetreiber mitzuteilen. Kommen Anlagenbetreiber dieser Meldepflicht nicht nach, müssen wir ein nach § 15 Abs. 4 S. 2 KWKG 2016 vorgeschriebenes pauschaliertes Verfahren anwenden und Ihren KWK-Zuschlag in den betreffenden Monaten um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem der Börsenpreis null oder negativ war, kürzen.

Die entsprechenden Zeiträume können Sie hier abrufen.

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