Umsatzsteuerregelungen bei Einspeiseanlagen
Im Nachfolgendem erläutern wir Ihnen gerne die Möglichkeiten der Besteuerungsformen für Einspeiseanlagen.
Informationen bezüglich dieser Sachlage haben wir in dem folgenden FAQ für Einspeiser zusammengestellt.
Fragen und Antworten zur Umsatzsteuer bei Einspeiseanlagen
Seit dem 01.01.2023 gilt für private Betreiber einer Energieerzeugungsanlage in der Regel die Kleinunternehmerregelung. Das bedeutet, dass für die Vergütung der eingespeisten Energie keine Umsatzsteuer mehr auf der Rechnung ausgewiesen wird. Daher muss auch dem Finanzamt keine Umsatzsteuer mehr abgeführt werden. Detailliertere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier:(https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html)
Wichtig: Es handelt sich bei der Regelung lediglich um alle Neuanlagen, die ab dem 01.01.2023 in Betrieb gegangen sind.
Alle Neuanlagen, von dessen Betreiber wir noch keine Information über die Besteuerung erhalten haben, werden daher automatisch der Kleinunternehmerregelung zugeordnet und erhalten keine Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung.
Zur Mitteilung der Bankverbindung und Besteuerungsform nutzen Sie gerne unser Formular und senden uns dies an eeg(at)netzplusservice.de zu.
Viele Bestandsanlagen (mit Inbetriebnahmedatum bis 31.12.2022) werden noch regulär mit Umsatzsteuer abgerechnet.
Wenn die Umsatzsteuer für Bestandsanlagen (Anlagen mit Inbetriebnahmedatum vor dem 01.01.2023) entfallen soll, muss dies zuerst mit dem Finanzamt abgestimmt werden.
Anschließend senden Sie uns gerne eine E-Mail an eeg(at)netzplusservice.de mit der Bitte um Anpassung auf die Kleinunternehmerregelung. Bitte nennen Sie uns das betroffene Vertragskonto sowie den Zeitpunkt, ab welchem die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll (dies ist immer zum 01.01. eines Jahres möglich).