Marktstammdatenregister
Im Februar 2019 ist das Marktstammdatenregister online gegangen.
Das Marktstammdatenregister wird von der Bundesnetzagentur geführt und ist das Register für den deutschen Strom- und Gasmarkt. Es wird MaStR abgekürzt. Im MaStR sind vor allem die Stammdaten zu Strom- und Gaserzeugungsanlagen zu registrieren. Außerdem sind die Stammdaten von Marktakteuren wie Anlagenbetreibern, Netzbetreibern und Energielieferanten zu registrieren.
Hier gelangen Sie zum Registrierungsportal.
Folgende Marktakteure sind zur Registrierung verpflichtet:
Anlagenbetreiber müssen sich selbst und die Anlage registrieren, die sie betreiben. Diese Pflichten gelten auch dann, wenn die Anlage bereits in einem anderen Register der Bundesnetzagentur registriert wurde. Da auch Anlagen registriert werden müssen, die keine Förderung erhalten, sind auch deren Betreiber verpflichtet, sich zu registrieren
Eine Registrierung von Einheiten in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist (Projekte), ist nach der MaStRV verpflichtend, wenn diese eine der folgenden Zulassungen benötigen
- Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Zulassung nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz
Strom- und Gasnetzbetreiber
Stromlieferant
Transportkunde
Direktvermarkter
Strom- und Gasgroßhändler
Bilanzkreisverantwortlicher
Messstellenbetreiber
Börse
OTC-Plattform
Buchungsplattform für Netz- oder Gas-Speicherkapazitäten
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Umweltbundesamt
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Statistisches Bundesamt
Personen, die nach REMIT zur Registrierung bei der Bundesnetzagentur verpflichtet sind, sind mit ihrer jeweiligen Marktfunktion als Marktakteur im MaStR zu registrieren.
FAQ
Zur Funktionalität des Marktstammdatenregister können wir Ihnen leider keine Auskunft erteilen. Bitte wenden Sie sich für Fragen diesbezüglich direkt an die Bundesnetzagentur.
Ja, alle Betreiber einer Erzeugungsanlage unabhängig vom Inbetriebnahmedatum der Anlage ist zur Registrierung im Marktstammdatenregister verpflichtet. Wir weisen Sie auf die Rechtsfolge gemäß § 23 Abs. 1 MaStRV hin, dass Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erst fällig werden, wenn die Einheiten im Marktstammdatenregister gemeldet wurden.
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich direkt an die Bundesnetzagentur.
Ja, alle Betreiber müssen Ihre Anlage im Marktstammdatenregister registrieren unabhängig davon, ob die Anlage bereits im PV-Meldeportal registriert wurde.
Ja, ein Speichersystem stellt eine eigenständige Erzeugungsanlage dar und muss somit als separate Einheit im Marktstammdatenregister registriert werden.
Bitte loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten auf www.marktstammdatenregister.de ein und rufen Sie den Korrekturvorschlag an. Dort haben Sie die Möglichkeit den Korrekturvorschlag zu bearbeiten in dem Sie die Änderungen bestätigen oder ablehnen.
Ein Identifikationsschlüssel wurde von uns nicht vergeben. Sie können in dem Feld somit „nicht vorhanden“ eintragen.
Den EEG-Anlagenschlüssel finden Sie auf unserem Merkblatt, welches im Frühjahr 2020 von uns verschickt wurde. Sollte Ihnen das Merkblatt nicht mehr vorliegen, können Sie in dem Feld „nicht vorhanden“ eintragen. Wir werden den EEG-Anlagenschlüssel im Rahmen der Netzbetreiberprüfung für Ihre Anlage ergänzen.
Nein, wir werden automatisch über Ihre Registrierung im Marktstammdatenregister informiert. Sie brauchen uns keine Registrierungsbestätigung zukommen lassen.