§ 14a EnWG

§ 14a EnWG

 

Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und
Netzanschlüssen nach § 14a EnWG

Die Bundesnetzagentur hat am 27.11.23 neue Regelungen festgelegt, wie steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z.B. Wärmepumpen und private Ladeeinrichtungen für E-Autos) sicher und zügig in das Stromnetz integriert werden können. Für neu installierte steuerbare Verbrauchsanlagen erhalten wir als Ihr Verteilnetzbetreiber ab 2024 die Möglichkeit diese fernzusteuern. Diese Steuerung wird ab 1. Januar 2024 für alle steuerbaren Verbrauchsanlagen verpflichtend sein. Im Gegenzug dürfen wir Ihnen den Anschluss einer solchen steuerbaren Verbrauchseinrichtung nicht mehr wegen Überlastung unseres Netzes ablehnen und Sie als Betreiber profitieren von einem reduzierten Netzentgelt. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

Der §14a Überblick: 

Was sind "steuerbare Verbrauchseinrichtungen"?

Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten nach § 14a EnWG ausnahmslos alle

+ Wärmepumpen
+ nicht öffentlich zugängliche (private) Ladepunkte für E-Autos
+ Anlagen zur Erzeugung von Kälte
+ Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie

mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7).

Das Wichtigste im Überblick:

  • Das Ziel der netzdienlichen Steuerung ist es, das Stromnetz vor Überlastungen zu schützen und es sicher für die Energiewende machen.
  • Bestimmte Geräte wie Wallboxen und Wärmepumpen sind ab 1. Januar 2024 so anzuschließen, dass sie für den Netzbetreiber steuerbar sind.
  • Es wird zu keiner vollständigen Abschaltung der Geräte kommen, eine Mindestleistung wird immer zur Verfügung stehen.
  • Im Gegenzug profitieren Betreiber solcher Anlagen von reduzierten Netzentgelten. Sie haben Hier die Wahl zwischen drei verschiedenen Optionen, sogenannten "Modulen".
  • Für Bestandsanlagen die bereits vom Netzbetreiber steuerbar sind und die vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen wurden, gelten Übergangsfristen bis Ende 2028.

 

Umsetzung und Übergangsfristen:

Anlagen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, müssen sofort die netzorientierte Steuerung umsetzen. Für Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen waren und die unter die Regelung nach § 14a EnWG fallen, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor.

 

Neuanlagen

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, müssen sofort die netzorientierte Steuerung umsetzen. Sie müssen im Ansteuerungsfall Ihre Leistungsaufnahme bis auf einen Wert von 4,2 kW reduzieren.  Diese Leistung steht immer zu Verfügung. Den Eingriff kann man daher auch als "dimmen" verstehen. Die notwendige Installation des Steuersignals nimmt der Installateur vor.

 

Bestandsanlagen mit Steuerung durch den Netzbetreiber

Bestandsanlagen die bereits von uns gesteuert werden können und für die bereits eine Reduzierung der Netzentgelte gewährt wird, gelten die bisherigen Vereinbarungen unverändert bis 31. Dezember 2028 weiter. Nach dieser Übergangsphase fallen auch diese Anlagen unter die neuen Reglungen des § 14a EnWG. Es besteht allerdings die Möglichkeit, freiwillig die neuen Vorgaben umzusetzen umso z.B. von den Vorteilen zu profitieren.

Bestandsanlagen ohne Steuerung durch den Netzbetreiber

Bestandsanlagen, die bisher noch nicht von uns gesteuert werden können bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Bestandsanlagen haben jedoch die Möglichkeit freiwillig eine Vereinbarung über eine netzdienliche Steuerung mit dem Netzbetreiber zu treffen. Auch Nachtspeicherheizungen fallen nicht unter die neuen Regelungen.

Anmeldeprozess und Technische Vorgaben

Die Anmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgt durch einen Elektroinstallateur über unseren +Kundenmarktplatz.

Die netzorientierte Steuerung erfolgt zukünftig durch den Einbau eines intelligenten Messsystems mit einer Steuerbox als Steuergerät. 
Die Steuerbox gibt eingehende Steuersignale des Netzbetreibers zur Leistungsreduzierung entweder über Schalt- bzw. Relaiskontakte direkt an Einzelgeräte aus („Direktsteuerung“) oder über eine digitale Schnittstelle an ein kundenseitiges Energie-Management-System weiter („EMS-Steuerung“).
Die Entscheidung über die Art der Steuerung liegt beim Betreiber und muss dem Netzbetreiber mitgeteilt werden.

Unabhängig davon, wann die Steuerungstechnik installiert wird und ob der Netzbetreiber sie nutzt, wird eine Reduzierung der Netzentgelte gewährt.

Wahlmöglichkeiten für reduzierte Netzentgelte

Im Gegenzug dafür, dass der Netzbetreiber eine Anlage netzorientiert steuern darf, profitieren die Betreiber der Geräte von einem reduzierten Netzentgelt. Die Bundesnetzagentur stellt dem Betreiber verschiedene Varianten der Netzentgeltreduzierung als Wahlmöglichkeit zur Verfügung. Er muss sich bei der Anmeldung seiner Verbrauchseinrichtung initial für ein Modul der Reduzierung entscheiden. Ein Wechsel zwischen den Modulen ist ebenfalls möglich.
 

  • Modul 1 als pauschale Netzentgeltreduzierung.
  • Modul 2 als prozentuale Netzentgeltreduzierung für jede Kilowattstunde, die durch die Verbrauchseinrichtung verbraucht wurde.
  • Modul 3 stellt eine Erweiterungzum Modul 1 dar und ist als Anreizmodul mit zeitlich variablen Netzentgelten zu verstehen.

Die Bundesnetzagentur sieht eine Pflicht zum transparenten Ausweis der Netzentgeltreduzierung auf der Stromrechnung des Kunden vor. Das bedeutet: Die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte übernimmt Ihr jeweiliger Energielieferant. Die Höhe der Reduzierung in unserem Netzgebiet finden Sie im Dokument Entgelte der Netznutzung ab 01.01.2024.

Modulübersicht

 

Modul 1

Modul 2

Modul 3

Reduzierung Netzentgelt

Pauschale Reduzierung

Prozentuale  Reduzierung des Arbeitspreises um 60 %

Anlagenbetreiber hat die Wahl zwischen Netzentgeltreduzierung im Standard-, Hoch- oder Niedertarif

Messaufbau

Gemeinsame Verbrauchsmessung

Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich

Getrennte Verbrauchsmessung ist notwendig

 

Gemeinsame Verbrauchsmessung

Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich

Abrechnung

Erfolgt ein Mal jährlich

Darf nicht höher sein als das tatsächliche Netzentgelt

Wird separat auf der Lieferantenrechnung ausgewiesen

Keine zusätzliche Abrechnung des Netzgrundpreises für weitere Zählerpunkte

Wird separat auf der Lieferantenrechnung ausgewiesen

 

Da Ergänzung zum Modul 1 gilt die selbe Regelung

Gültig ab

1. Januar 2024 für SLP*- und RLM**-Kunden

1. Januar 2024 für SLP-Kunden

1. April 2025 für SLP-Kunden

*Standardlastprofil **Registrierte Leistungsmessung in der Niederspannung

FAQ

Wir haben die häufigsten Fragen für Sie gesammelt und hier zum Überblick aufgelistet. Vielleicht ist ja schon Ihre persönliche Frage dabei. Unser Servicepersonal steht Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung. 
 

Die Steuerung wird ab 1. Januar 2024 für alle steuerbaren Verbrauchsanlagen verpflichtend sein.

Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten nach § 14a EnWG ausnahmslos alle, 

+ Wärmepumpen
+ nicht öffentlich zugängliche (private) Ladepunkte für E-Autos
+ Anlagen zur Raumkühlung
+ Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie

mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7).

Bestandsanlagen die bereits von uns gesteuert werden können und für die bereits eine Reduzierung der Netzentgelte gewährt wird, gelten die bisherigen Vereinbarungen unverändert bis 31. Dezember 2028 weiter. Nach dieser Übergangsphase fallen auch diese Anlagen unter die neuen Reglungen des § 14a EnWG. Es besteht allerdings die Möglichkeit, freiwillig die neuen Vorgaben umzusetzen umso z.B. von den Vorteilen zu profitieren.

Bestandsanlagen, die bisher noch nicht von uns gesteuert werden können bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Bestandsanlagen haben jedoch die Möglichkeit freiwillig eine Vereinbarung über eine netzdienliche Steuerung mit dem Netzbetreiber zu treffen.

Für Nachtspeicherheizungen gelten die neuen Regeln nicht. Damit sind diese Kundinnen und Kunden besonders geschützt.

Die pauschale Reduzierung des Netzentgeltes im Modul 1 errechnet sich folgendermaßen:

Ausgleich der Mehrkosten für intelligente Messsysteme gemäß MsbG (50 Euro)
+ Steuerbox gemäß MsbG (30 Euro)
+ netzbetreiberindividuelle „Stabilitätsprämie“ (ergibt sich aus dem Arbeitspreis je kWh des örtlichen Netzbetreibers, dem Verbrauch einer durchschnittlichen steuerbaren Verbrauchseinrichtung von 3.750 kWh/a und einem "Stabilitätsfaktor" von 0,2

Die pauschale Reduktion in unserem Netzgebiet finden Sie unter Netzentgelte.

Die Haushalte haben in aller Regel keinen direkten Vertrag mit dem Netzbetreiber, sondern nur mit ihrem Lieferanten. Das bedeutet Netzentgeltreduzierung finden Sie in Zukunft auf der Rechnung Ihres Stromliefervertrags.

Nein.

Die Regelungen gelten nur für sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpen oder private Ladeeinrichtungen für E-Autos). In den normalen Haushaltsverbrauch kann und darf nicht eingegriffen werden. Sie muss im Ansteuerungsfall Ihre Leistungsaufnahme für max. 2 Stunden bis auf einen Wert von 4,2 kW reduzieren. Den Eingriff kann man daher auch als "dimmen" verstehen.

Die pauschale Reduktion in unserem Netzgebiet finden Sie unter Netzentgelte.

Weitere Informationen finden Sie in den Festlegungen und der FAQ der Bundesnetzagenur:

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