Energy Sharing

Energy Sharing

Strom gemeinsam nutzen

Sie betreiben eine Anlage für erneuerbare Energien und möchten Strom, den Sie selbst nicht verbrauchen, anderen Verbrauchern in der Region zur Verfügung stellen? Seit dem 1. Juni 2026 ist das über das öffentliche Netz möglich. Auf dieser Seite finden Sie die Voraussetzungen, die notwendigen Schritte und eine Übersicht darüber, welche Aufgaben bei uns liegen.

Achtung: Diese Seite erläutert den allgemeinen Rahmen. Verbindlich sind die geltenden gesetzlichen Regelungen, die Festlegungen der Bundesnetzagentur und die Marktprozesse. Rechtsansprüche lassen sich hieraus nicht ableiten.

Was Energy Sharing bedeutet

Beim Energy Sharing teilt der Betreiber einer Anlage für erneuerbare Energien – oder eines Speichers, in dem ausschließlich erneuerbarer Strom zwischengespeichert wird – seinen Strom mit anderen Letztverbrauchern. Anders als bei Mieterstrom oder der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung bleibt der Strom nicht im Gebäude: Er wird in das öffentliche Netz eingespeist und denjenigen rechnerisch zugeordnet, die an anderer Stelle an das Netz angeschlossen sind. Erzeugung und Verbrauch werden dazu viertelstündlich gemessen und nach einem vertraglich festgelegten Aufteilungsschlüssel verrechnet.

Seit dem 1. Juni 2026 gilt dies innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Verteilnetzbetreibers. Ab dem 1. Juni 2028 kommt das Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilnetzbetreibers in derselben Regelzone hinzu.

 

Wer teilnehmen kann?

Vorgesehen ist Energy Sharing für Privathaushalte, kommunale Einrichtungen sowie Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Definition. Großunternehmen sind ausgenommen.

Die Anlage muss von einer natürlichen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer juristischen Person des Privatrechts betrieben werden, deren Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. In der Praxis betrifft dies häufig Bürgerenergiegenossenschaften und Vereine, die sich zu diesem Zweck zusammenschließen.

Kommunale Einrichtungen können als Teilnehmer Strom abnehmen und sich an einer Betreibergesellschaft beteiligen. Der Anlagenbetreiber selbst muss eine natürliche Person, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts sein.

Zwei weitere Bedingungen: Der Betrieb der Anlage darf nicht überwiegend einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit dienen, und Anbietender und Abnehmender müssen verschiedene Personen sein.

Voraussetzungen im Überblick

 

Damit ein Vorhaben umgesetzt werden kann, müssen die folgenden Punkte erfüllt sein:

  • Erzeugung: Der geteilte Strom stammt aus einer Anlage zur Erzeugung erneuerbaren Stroms oder aus einem Speicher, in dem ausschließlich erneuerbarer Strom gespeichert wird.
  • Beteiligte: Anlagenbetreiber und Teilnehmer erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nach § 42c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EnWG.
  • Räumlicher Zusammenhang: Erzeugungsanlage und alle beteiligten Verbrauchsstellen liegen innerhalb eines Bilanzierungs- beziehungsweise Netzgebietes.
  • Messung: Erzeugung und Verbrauch können viertelstündlich gemessen werden.
  • Direktvermarktung: Die Anlage ist in eine geeignete Form der Direktvermarktung eingebunden. Strom, den weder der Anbietende noch die Teilnehmer verbrauchen, ist direkt zu vermarkten.
  • Abwicklung: Ein geeigneter Marktpartner übernimmt die energiewirtschaftliche Abwicklung.  Alle beteiligten Marktlokationen sind vollständig zu bilanzieren; gegenüber dem Netzbetreiber sind ein Bilanzkreis und ein Bilanzkreisverantwortlicher zu benennen.
  • Verträge: Zwischen Anlagenbetreiber und Teilnehmern bestehen die nach § 42c EnWG erforderlichen Verträge.
  • Reststrom: Jeder Teilnehmer verfügt über einen Vertrag für den anfallenden Reststrom.

 

Zu beachten ist dabei: 

Die Anlage muss der Veräußerungsform „Direktvermarktung“ zugeordnet werden. Die Lieferung an Letztverbraucher stellt eine sonstige Direktvermarktung dar. Eine geförderte Direktvermarktung mit Marktprämie ist – auch für Teilmengen – nur möglich, soweit die jeweiligen Vermarktungsvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Zuordnung zu einem sortenreinen Bilanzkreis. 

Anmeldung und Realisierung

Mit Mitteilung Nr. 73 vom 7. Juli 2026 hat die Bundesnetzagentur festgelegt, dass Energy Sharing über das bestehende System der Lieferanten- und Bilanzkreiszuordnung abgewickelt wird. Für Netzbetreiber ergeben sich aus § 42c EnWG keine weiteren Umsetzungserfordernisse.

In diesem Dienstleistungsmodell übernimmt ein Lieferant oder Direktvermarkter die Zuordnung der Strommengen, die Belieferung der Teilnehmer, die Vermarktung des Überschusses sowie die Reststromversorgung. Klären Sie daher zunächst, wer diese Aufgaben für Ihr Vorhaben übernehmen kann.

Bitte beachten Sie: Lieferanten sind nicht verpflichtet, diese Dienstleistung anzubieten. Bietet Ihr bisheriger Lieferant sie an, sind entsprechende vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Andernfalls ist unter Beachtung der Kündigungsregelungen und Fristen ein Vertrag mit einem frei gewählten Anbieter erforderlich.

Erforderlich sind ein Liefervertrag zwischen Anlagenbetreiber und Abnehmer sowie ein Vertrag über die gemeinsame Nutzung.  Der Vertrag über die gemeinsame Nutzung regelt den Umfang der Nutzung, den Aufteilungsschlüssel und die Frage, ob und in welcher Höhe eine Gegenleistung in Cent pro Kilowattstunde zu leisten ist. 

Hinzu kommt für jeden Teilnehmer ein eigener Vertrag für den ergänzenden Strombezug. Da die Anlage den Bedarf nicht jederzeit vollständig deckt, ist der bestehende Liefervertrag von Vollstrom- auf Reststromversorgung umzustellen. Stimmen Sie dies vorab mit dem betreffenden Lieferanten ab. 

Erzeugung und Verbrauch müssen viertelstündlich erfasst werden. Bei Haushalten ist dafür in der Praxis ein intelligentes Messsystem erforderlich. Bei anderen Messstellen kann auch eine registrierende Leistungsmessung vorhanden sein. 

Fehlt die erforderliche Messtechnik, kann der jeweilige Anschlussnutzer beim zuständigen Messstellenbetreiber eine vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem beauftragen. Das Messstellenbetriebsgesetz sieht hierfür grundsätzlich eine Frist von vier Monaten ab Beauftragung vor. Für den vorzeitigen Einbau können zusätzliche Kosten anfallen. 

Sind Abwicklungspartner, Verträge und Messtechnik vorhanden, wird das Vorhaben über die üblichen Marktprozesse umgesetzt. Der beauftragte Dienstleister beziehungsweise Direktvermarkter übernimmt Bilanzierung und Marktkommunikation und rechnet die Netznutzungsentgelte der Teilnehmer mit uns ab. 

Unsere Rolle

Wir stellen den Netzzugang bereit, verarbeiten die Messwerte in unserem Zuständigkeitsbereich und führen die gesetzlich vorgesehenen Marktprozesse durch. Grundlage hierfür ist das von der Bundesnetzagentur bestätigte Dienstleistungsmodell; darüberhinausgehende Umsetzungs- oder Koordinationsaufgaben sind für Netzbetreiber nicht vorgesehen.

Nicht zu unseren Aufgaben gehören die Verträge zwischen den Beteiligten, die Verwaltung der Teilnehmer, die Ermittlung und Vermarktung der geteilten Strommengen, die Bilanzkreisführung, die Abrechnung gegenüber den Teilnehmern sowie die Beschaffung von Reststrom. Ebenso übernehmen wir weder die Festlegung oder Anwendung des Aufteilungsschlüssels noch stellen wir eine Plattform oder ein Portal für die Verwaltung von Energy-Sharing-Gemeinschaften bereit.

Als Netzbetreiber dürfen wir außerdem nicht als Direktvermarkter auftreten und können die energiewirtschaftliche Abwicklung daher nicht übernehmen. Diese Aufgaben liegen ausschließlich beim beauftragten Lieferanten beziehungsweise Direktvermarkter.

Kosten

Da die Verteilung über das öffentliche Netz erfolgt, fallen für den geteilten Strom Netzentgelte, Steuern, Umlagen und Abgaben in voller Höhe an. Gesonderte finanzielle Anreize sieht das Gesetz derzeit nicht vor. Hinzu kommen die Kosten für den Messstellenbetrieb sowie das Entgelt für den beauftragten Dienstleister .

Bitte beachten Sie: Ob sich Energy Sharing für Sie lohnt, ist einzelfallbezogen zu prüfen. Wir bitten um Verständnis, dass wir hierzu keine Aussagen treffen können.

Für Anlagenbetreiber gilt zudem: Die Stromlieferungen an die Teilnehmer sind gegebenenfalls stromsteuerpflichtig. Bitte klären Sie dies mit dem für Sie örtlich zuständigen Hauptzollamt. Da die Netzeinspeisung vollständig bilanziert wird, bleibt die Marktprämie nach dem EEG für Energy-Sharing-Mengen grundsätzlich möglich.

 

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