Barrierefreiheitserklärung
Die Städtische Werke Netz + Service GmbH ist gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 2, Anlage 3 Nr. 1 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sowie § 12 Nr. 2 der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) verpflichtet, Informationen bereitzustellen, wie ihre über Webseiten erbrachten Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen nach dem BFSG und der BFSGV erfüllen.
Mit diesen Informationen kommen wir unserer gesetzlichen Verpflichtung nach und erläutern nachfolgend, wie wir die Vorgaben zur Barrierefreiheit auf der Webseite www.netzplusservice.de umsetzen.
Umfang der Barrierefreiheit
Die Städtische Werke Netz + Service GmbH gestaltet Webseite www.netzplusservice.de im Einklang mit den Vorgaben des BFSG sowie der BFSGV barrierefrei und berücksichtigt dabei den Stand der Technik.
Folgende Inhalte fallen gemäß § 1 Absatz 4 BFSG nicht in den Anwendungsbereich des BFSG sowie der BFSGV:
- Der Bereich „Für Partner“ richtet sich ausschließlich an Geschäftskunden und ist nicht an den Endverbraucher gereichtet, weshalb er nicht unter das BFSG fällt.
- Einbindung von Google-Maps-Karten innerhalb der Website
- Installateur finden
- Marktstammdatenregister
- Zählerstand abgeben
Beschreibung der Dienstleistungen auf der Webseite www.netzplusservice.de
Die auf der Webseite www.netzplusservice.de angebotenen Dienstleistungen dienen der Informationsbereitstellung über das Unternehmen sowie deren
- angebotenen Produkte und Dienstleistungen, insbesondere von Glasfaser-Tarifen, Netzanschlüssen, Energieerzeugung, Elektromobilität, Netzinformationen und sonstigen Leistungen,
- sowie der Bereitstellung von Kontaktinformationen der Städtischen Werke Netz + Service GmbH.
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Nutzung der Dienstleistungen auf der Webseite www.netzplusservice.de erforderlich sind
Die Webseite kann über den Button „Eye Able - Visuelle Hilfe“, der sich jeweils oben rechts auf der Webseite befindet, eine Umstellung auf eine andere Schriftgröße/ Kontraststufe/Farbfilter durchführt werde. Zudem bietet das Tool die Möglichkeit, die Webseite vorzulesen.
Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen
Vom BFSG umfasste Dienstleistungen müssen gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 1 BFSG die Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV erfüllen.
Gemäß Nr. 2 der Anlage 3 zum BFSG können wir harmonisierte Normen und technische Spezifikationen mit Bezug auf Barrierefreiheit von Webseiten und Apps, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen anwenden, um den Anforderungen zur Informationserteilung zu entsprechen. Bei Produkten und Dienstleistungen, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird nach § 4 BFSG vermutet, dass sie die Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 BFSG zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind. Die für Webseiten und Apps öffentlicher Stellen anwendbare Norm ist die EN 301 549 in Verbindung mit den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2. Bis die auf unsere Dienste anwendbare, aktuell noch in Erarbeitung befindliche harmonisierte Norm veröffentlicht wird, wenden wir die Vorgaben der EN 301 549 auf unsere Webseiten und Apps entsprechend an.
Unsere über die Webseite www.netzplusservice.de erbrachten und vom BFSG betroffenen Dienstleistungen sind mit der EN 301 549 sowie den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 vereinbar, soweit deren Vorgaben mit den Vorgaben zur Barrierefreiheit nach dem BFSG übereinstimmen.
Die Ausnahmen von der Anwendbarkeit des BFSG sind unter Ziffer 1 dieser Erklärung dargestellt.
Unsere Webseite www.netzplusservice.de und die dort bereitgestellten Dienstleistungen sind damit auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet worden.
Informationen über zum Verkauf stehende Produkte und angebotene Dienstleistungen
Die von uns über unsere Webseite angebotenen Produkte und Dienstleistungen unterliegen nicht dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und sind deshalb nicht barrierefrei.
Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 10.10.2025 erstellt.
Die Vereinbarkeit mit den Anforderungen des BFSG und der BFSGV wurde zuletzt am 10.10.2025 durch Becker Büttner Held Rechtsanwälte · Steuerberater · Unternehmensberater | PartGmbB geprüft.
Diese Erklärung wurde zuletzt am 11.12.2025 überprüft.
Rückmeldung und Kontaktangaben
Für Rückmeldungen zum Thema Barrierefreiheit können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.
Schlichtungsverfahren
Ein Verbraucher ist gemäß § 34 Absatz 1 BFSG berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 16 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzurufen, wenn ein vom BFSG betroffenes Produkt oder eine Dienstleistung nicht die Vorgaben des BFSG und der BFSGV einhält und der Verbraucher das Produkt oder die Dienstleistung deshalb nicht oder nur in eingeschränkter Weise nutzen kann. Gemäß § 34 Absatz 2 BFSG kann darüber hinaus bei der Schlichtungsstelle nach § 16 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes ergänzend auch ein Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zur außergerichtlichen Beilegung einer Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses gestellt werden.
Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit:
Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Postanschrift:
Mauerstraße 53
10117 Berlin
E-Mail:
Homepage: www.schlichtungsstelle-bgg.de
Zuständige Marktüberwachungsbehörde
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR) mit Sitz in Magdeburg.
Kontaktanfragen können an die zuständige Marktüberwachungsbehörde
MLBF
c/o Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt
Postfach 39 11 55
39135 Magdeburg
gerichtet werden.